UNSERE SATZUNG

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INHALTSVERZEICHNIS:

SATZUNG IN DER FASSUNG VOM 13.08.2009

Mieterverein Regensburg und Umgebung e. V., seit 1909

§ 1 Name und Sitz
Der am 3. April 1909 gegründete Verein führt den Namen „Mieterverein Regensburg und Umgebung e. V.“. Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, alle berechtigten Interessen der Mieter in Bezug auf Miet- und Wohnrecht, Mietvertrag, Wohnungsverhältnisse, Wohnungswesen und Wohnungsbau zu fördern. Er hat das Ziel, Mieter vor Benachteiligungen, die sich aus Mietrecht und Mietvertrag ergeben können, zu schützen.
Der Verein berät Mitglieder in allen mit ihren Wohnraummietverhältnissen zusammenhängenden Fragen.
2. Der Verein kann zur Durchführung seines Zweckes alle notwendig er-scheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Die Gewährung von Rechtsschutz auf Kosten des Vereins erfolgt, wenn es sich um die Herbeiführung einer für die Mieterschaft und für den Verein bedeutsamen Entscheidung handelt, dies entscheidet der Geschäftsführer des Vereins.

§ 3
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere folgende:
a) Vorträge über Wohnungswesen und Verwaltung auf diesem Gebiete, Belehrung über gesetz- und ordnungsgemäße Benützung der Mieträume.
b) Gebührenfreie Auskunft und Beratung der Mitglieder in Mietangelegenheiten.
c) Vermittlung schiedsrichterlicher Entscheidung in Mietstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Hausbesitzern.
d) Unterhalten einer Geschäftsstelle.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann ohne Unterschied des Geschlechts jeder unbescholtene volljährige Mieter, auch Untermieter, in Regensburg und Umgebung werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist. Anmeldungen zum Beitritt sind an die Geschäftsstelle zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 5 Beitragswesen
Bei der Aufnahme hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen oder anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt. Zukünftige Erhöhungen von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden vom Vorstand beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Jahr des Ausscheidens in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist mit der Anmeldung und sodann im Voraus bis 10.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr fällig. Der Vorstand ist ermächtigt, nach Dauer der Vereinszugehörigkeit Beitragsgruppen zu bilden. Außerdem können auf Antrag Beiträge ermäßigt oder gestundet werden.
Der Bankeinzug im Lastschriftverfahren, soweit vom Mitglied gewählt, findet in der Regel zwischen dem 01.12. und 10.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr statt. Der Beitrag ist vollständig fällig, unabhängig davon, ob der Verein beansprucht wird. Zeitlich nicht verbrauchte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Adressenänderungen und Änderungen der Bankverbindung sind unverzüglich mitzuteilen.
Die Gebühren für etwaige Rücklastschriften (z. Zt. 15,00 €) gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds, sofern diese Gebühren nicht vom Verein zu vertreten sind.
Für Mahnungen aufgrund von Beitragsrückständen wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben. Zahlungen der Mitglieder werden zunächst auf etwaige Kosten und erst dann auf die Beiträge verwendet.

§ 6 Verwendung der Beiträge
Die Beiträge sind für den Unterhalt der Geschäftsstelle und zur Bestellung der sonstigen Geschäftsunkosten zu verwenden. Der Mitgliedsbeitrag wird, nach Bedarf, jeweils von der Vorstandschaft den Verhältnissen entsprechend festgesetzt. Zukünftige Erhöhungen bedürfen keiner Satzungsänderung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, sofern eine schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30.09. des Jahres der Geschäftsstelle zugeht. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens zwei volle Kalenderjahre. Dies gilt auch im Falle des Wegzugs an einen anderen Ort innerhalb des Bundesgebietes;
b) zum Ende des Jahres, in dem ein Mitglied Besitzer eines Mietwohnhauses wird und hiervon die Geschäftsstelle schriftlich informiert;
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Vereinsinteresse schädigt und sein Verhalten sich mit Sinn und Zweck des Vereins nicht ver-einbaren lässt. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der ver-sicherungsrechtlichen Rahmenbestimmungen, wenn das Mitglied über den Mieterverein mietrechtsschutzversichert ist. Der Ausschluss erfolgt auf dem Verwaltungswege. Das Mitglied hat die Pflicht der Berufung an den Beirat des Mietervereins innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung, falls der Vereinsausschluss nicht akjzeptiert wird. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beru-fung muss in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Bis zur Ent-scheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht aus-üben. Die Satzung und die Mitgliedskarte bleiben Eigentum des Vereins und sind nach Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben;
d) durch Tod.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Den Mietern wird mündliche und schriftliche Auskunft in allen Mietangelegenheiten gewährt. Nähere Bestimmungen über Rechtsberatung trifft der Vorstand im Einvernehmen mit Geschäftsführer und Rechtsberater.
Über den Verein mietrechtsschutzversicherte Mitglieder verpflichten sich ausdrücklich, den Verein rechtzeitig und ohne Verzögerung von anstehenden Problemen zu informieren. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass der Mieterverein im außergerichtlichen Stadium eine außergerichtliche Lösung anstreben muss. Informiert ein über den Mieterverein mietrechtsschutzversichertes Mitglied den Verein erst im gerichtlichen Stadium, so entfällt der Versicherungsschutz.
Die Mitglieder verpflichten sich, der Speicherung der persönlichen Daten durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) seitens des Vereins zuzustimmen. Den Mitgliedern ist bekannt, dass das Lastschriftverfahren im Datenträgeraustausch mit der Hausbank erfolgt.
Über den Verein mietrechtsschutzversicherte Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass bei Nichtbezahlung oder nicht vollständiger Bezahlung der erforderlichen Beiträge des Mietervereins und/oder für die Mietrechtsschutzversicherung die Mietrechtsschutzversicherung storniert werden kann. Von der automatischen Fälligkeit der Beiträge nehmen die rechtsschutzversicherten Mitglieder ausdrücklich Kenntnis.
Die mietrechtsschutzversicherten Mitglieder stimmen zu, dass ihre persönlichen Daten im Rahmen der Rechtsschutzmeldung an die zuständige Rechtsschutzversicherung weitergegeben werden. Die betroffenen Mitglieder stimmen gleichzeitig zu, dass im Rahmen einer Schadensüberprüfung der Verein Anspruch erhebt, von der zuständigen Rechtsschutzversicherung eine Schadensaufstellung zur Überprüfung zu fordern.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der geschäftsführende Vorstand und die drei Stellvertreter. Vertretungsvollmacht hat der geschäftsführende Vorstand oder seine drei Stellvertreter jeweils einzeln. Im Bedarfsfalle kann der geschäftsführende Vorstand seine Befugnisse an ein Beiratsmitglied delegieren. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des geschäftsführenden Vorstands tätig werden können.
Als Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, wobei einfache Stimmenmehrheit genügt.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Ein ordnungsgemäß gewählter Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
Zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied kann der (die) Geschäftsführer(in) berufen werden, wenn er (sie) mindestens 5 Jahre Mitglied und für mindestens 5 Jahre mit der kaufmännischen Leitung der Geschäftsstelle und juristischer Beratung der Mitglieder beauftragt ist. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstands ist an die Mitgliedschaft im Verein und an das Bestehen des Dienstverhältnisses gebunden. Die Einschränkungen des § 181 BGB sind ausgeschlossen. Die Bestellung erfolgt aufgrund von § 35 BGB durch die Mitgliederversammlung. § 15 Abs. 2 dieser Satzung gilt nicht für den geschäftsführenden Vorstand.
Sofern durch die Mitgliederversammlung ein geschäftsführender Vorstand nicht bestellt wurde, findet die Wahl eines 1. Vorsitzenden statt. Die Amtsdauer des 1. Vorsitzenden beträgt 5 Jahre.
Die Haftung des Vorstands und der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Satzungsänderungen auf Verlangen des Gerichts oder des Finanzamtes können von der Vorstandschaft entsprechend beschlossen werden.

§11
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten sowie sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit unterhält die Vorstandschaft eine Geschäftsstelle. Der Vorstand beruft hierfür die erforderlichen hauptamtlichen Mitarbeiter. Diese sind durch Dienstvertrag anzustellen. Zu Vorstandssitzungen ist in der Regel der Geschäftsführer hinzuzuziehen. Im Innenverhältnis hat er volles Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen werden kann.
Bei ernsthafter Gefährdung der Vorstands- und Vereinsarbeit kann der Geschäftsführer einen Vermittlungsausschuss einberufen, bestehend aus 3 Personen. Die Wahl des Ausschusses obliegt dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz ausübt.

§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorstand und den bestellten Mitarbeitern. Durch Beschluss des Vorstands können weitere Personen zur Mitarbeit in den Beirat berufen werden. Hierzu gehören insbesondere die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Der Beirat besteht aus höchstens 9 Mitgliedern.

§ 13 Aufgaben des Beirats
1. Der Beirat ist jederzeit beschlussfähig, ihm obliegt bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Vorstand zu treffen hat (§ 11).
2. Der Beirat bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer, der den Kassenbericht für die Mitgliederversammlung erstellt und die Kassenprüfung durchzuführen hat. Sofern aus steuerrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Erfordernissen eine vereinsinterne Belegprüfung durchgeführt werden muss, bestimmt der Beirat hierfür zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Beirat beschlossen wird. Eine Beiratssitzung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch schriftliche Abstimmungen unter den Mitgliedern des Beirates vornehmen.

§ 14 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks dies beantragt, in beiden Fällen muss die Einberufung innerhalb 14 Tagen erfolgen.
2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Vorstand in der „Mittelbayerischen Zeitung“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
3. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts vorzunehmen. Insbesondere hat die Versammlung zu beschließen:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlassung des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Versammlungsleitung an eine andere Person zu übertragen.
5. Anträge zur Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, sie bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und auf Auflösung des Vereins.
7. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 11 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 16 Rechnungsprüfer
Die bestellten Rechnungsprüfer führen einmal im Laufe eines Jahres eine Kassenprüfung durch. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist ein Kassenbericht zu erstellen.

§ 17 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der an-wesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung erforderlich, in der mindestens Zweidrittel von sämtlichen Vereinsmitgliedern anwesend sind.
Der Beschluss, durch welchen die Auflösung bestimmt wird, ist nur dann rechtsgültig, wenn Dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben.
Kommt eine solche Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, berechtigt, über die Auflösung zu beschließen. In dieser können gültige Beschlüsse über die Auflösung durch eine Dreiviertel-Mehrheit gefasst werden. Die gleiche Versammlung, welche beschlossen wird, trifft auch Bestimmungen über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Die Vereinsakten sind dem Städtischen Archiv einzuverbleiben.

§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13.08.2009.
Der Verein ist am 11. Juni 1909 in das Vereinsregister am Amtsgericht Regensburg eingetragen.