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Rundfunk- und Fernsehempfang: (Parabol-) Antenne - Gemeinschaftsantenne - Kabel

Mit der beinahe explosionsartig - vor sich gehenden technischen Entwicklung im Bereich des Kommunikationswesens haben sich für fast jeden Bürger zahlreiche neue, vor kurzem noch gar nicht vorstellbare Möglichkeiten eröffnet, sich Informationen aus aller Welt schnell und unkompliziert in das eigene Heim zu holen.

Doch die ins unermeßliche gestiegenen Möglichkeiten der weltweiten Massenkommunikation und der unbegrenzten Informationsfähigkeit haben zu völlig neuen Fragen im Bereich des Mietrechts geführt, und bereits die Wahl der Antenne (Gemeinschaftszimmer, Parabol-Antenne?) oder der Anschluß an das Breitbandkabelnetz wirft Fragen auf, die das Verhältnis des Mieters zu seinem Vermieter elementar berühren.

1. Antenne

Niemand kann Ihnen verwehren, sich in Ihrer angemessenen Rundfunk- und Fernsehempfang zu sichern. Bereitet der Zimmeranschluß in aller Regel keine Probleme, so wird es dann schwierig, wenn Sie eine Antenne oder Satellitenschüssel auf Außenanlagen des Hauses - dazu zählt in diesem Fall auch der Balkon der gemieteten Wohnung - anbringen wollen, weil nur so eine optimale Emfpangsqualität gesichert ist.

Denn das Grundrecht auf ungehinderte Informationsfreiheit (Art. 5, 1 GG) auf Seiten des Mieters, auf das Sie sich hierbei berufen können, konkurriert in diesem Fall mit dem Grundrecht des Vermieters an seinem Eigentum (Art 14, 1 GG). Häufig werden hier von Vermieterseite optische Beeinträchtigungen des Objekts ins Spiel gebracht, aber auch denkmalpflegerische und sicherheitsrelevante Aspekte u. a. angeführt und von den Gerichten meist auch mehr als ausreichend gewürdigt: " Es ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, sondern im Gegenteil nachvollziehbar, wenn ein Vermieter möglichst keine Parabolantennen an seinem Anwesen angebracht wissen möchte. diese bedeuten eine optische Beeinträchtigung des Hauses." (OLG Naumburg; DWW 1994, 22)

Nach der vorherrschenden Rechtsprechung (nach dem Rechtsentscheid OLG; NJW 92, 2490) kann dem Mieter die Anbringung einer Außenantenne dann nicht verwehrt werden, wenn er sie fachmännisch (auf eigene Kosten!) anbringen läßt und für evtl. Schäden haftet; wenn keine denkmalpflegerischen Einwände bestehen und keine ästhetischen Beeinträchtigungen des Hauses vorliegen. Hingewiesen sei auch darauf, daß der Vermieter die Wahl des Anbringungsortes festlegen kann, wenn keine Beeinträchtigung des Empfangs damit zu befürchten ist.

Bestehen in dem Haus dagegen bereits Gemeinschaftsantennen oder Anschlüsse an das Kabelnetz, so kann in aller Regel der Vermieter die Anbringung von Parabol- oder Außenantennen untersagen. Zwei wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz wollen wir aber anführen:

1. Wenn der Empfang über eine Außenantenne eine sichtlich bessere Qualität aufweist als Gemeinschaftsantenne oder Kabel, dann kann der Vermieter die Parabol-Antenne nicht ablehnen. Dies gilt auch in Fällen, wenn alleine über solche Antennen KW-, MW- und LW- Radiosender zu empfangen sind, was bei Kabel meist nicht der Fall ist (hierzu auch KG-Berlin; WM 1985, 245 ff.).

2. Falls es ausländischen Mitbürger nur über eine Außenantenne möglich ist, die Programme ihres Landes (und in ihrer Sprache) zu empfangen, so ist dies ein nach der Verfassung schützenswertes Gut: Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer "haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, besteht diese Möglichkeit meist nur mittels einer Satellitenempfangs-Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 66 geschützt und deshalb bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen zu berücksichtigen."
(BVerfG; NJW 1994, 2143; so auch WM 1995, 304 f; WM 1995, 693 f.)

Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich vor der Anbringung einer Außenantenne die Beratung in der Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen, um die besonderen Umstände des Einzelfalles detailliert zu besprechen.

2. Gemeinschaftsantenne

Recht häufig entstehen für den Mieter dann Probleme, wenn der Vermieter beabsichtigt, eine Gemeinschaftsantenne für das ganze Haus einzurichten. In den meisten Fällen ist der Mieter, falls er eine eigene Außenantenne besitzt, dann gezwungen, die eigene Antenne auf eigene Kosten abmontieren zu lassen. Ausnahmen: Sie können schlüssig darlegen, daß die neue Gemeinschaftsantenne hinter dem technischen Standard zurückbleibt, den Ihnen Ihre eigene Antenne bietet, oder daß Sie in Ihrer bislang gewohnten Informationsfreiheit oder - Vielfalt beschnitten werden. (Empfangsqualität; Empfang bestimmter Radiofrequenzen; bei ausländischen Mitbürgern; kein Empfang von Sendungen in der heimatlichen Sprache; usw.)

Die Kosten für die Einrichtung einer Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter auf die Betriebskosten der Mieter umlegen, da diese Maßnahme mietrechtlich als Modernisierung, d. h. als Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung, angesehen wird. Selbst als Nichbesitzer von Radio- und Fernsehgeräten sind Sie deshalb in der Regel dazu gezwungen, die Modernisierungsanlagen zu begleichen.

3. Kabel

Nach wie vor recht verzwickt und meist nur von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles aus zu beurteilen stellt sich die Anbindung von Rundfunk und Fernsehen an das Kabelnetz dar.

Sie selbst als Mieter können z. B. bei der Telekom einen Einzelanschluß beantragen, wobei die Telekom nur den Übergabepunkt (im Keller des Hauses) zur Verfügung stellt. Um die Verkabelung von dort bis zu Ihrer Wohnung müssen Sie sich selbst kümmern, vorausgesetzt, Ihr Vermieter erteilt Ihnen hierfür die Erlaubnis.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, sich an einem Sammelanschluß mehrerer (oder auch aller) Mieter zu beteiligen und von der Telekom hierfür vorgesehenen Staffelpreisen und Rabatten zu profitieren. Den Sammelanschluß kann auch der Vermieter für die anschlußwilligen Mieter betreiben (er muß aber nicht!).

Des weiteren können Sie den Anschluß an das Breitbandkabelnetz von einer privaten Kabelgesellschaft besorgen lassen, welche Beratung und Wartung und gegenüber der Telekom alle weiteren Verpflichtungen übernimmt (Voraussetzung: Genehmigung des Vermieters!). Probleme tauchen auf, wenn der Mieter an das Kabel angeschlossen werden will, der Vermieter aber auf eine leistungsstärkere Gemeinschaftsantenne verweist. In solchen Fällen ist gegen den Willen (und die Argumente) des Vermieters wenig oder nichts durchzusetzen.

Auf der anderen Seite kommt es nicht selten vor, daß der Vermieter alle Wohnungen an das Breitbandkabelnetz anschließen lassen will. Häufig sollen die Mieter dann Ihre eigenen Außenantennen abbauen, oder die alte Gemeinschaftsantenne soll abgeschafft werden. Hier kommt es meist darauf an, welche (vertraglichen) Regelungen der Mieter für die Aufstellung und den Betrieb der Antenne(n) mit seinem Vermieter getroffen hat. Einschränkungen des Informatinsangebots oder technische Verschlechterungen müssen von Seiten der Mieter nicht hingenommen werden.

In den meisten Fällen kann der Vermieter die Kosten für die Anbringung des Kabelanschlusses, der in der Rechtsprechung als Gebrauchswertsteigerung der Wohnung gesehen wird, als Modernisierungsmaßnahmen auf die Betriebskosten umlegen. Die monatlichen Wartungskosten des Anschlusses können auf dem freien Wohungsmarkt nur auf diejenigen Mieter umgelegt werden, die einen solchen Anschluß auch wollten. Im sozialen Wohnungsbau werden diese Kosten auf alle Mieter umgelegt.

Wir weisen abschließend darauf hin: Jeder Einzelfall aus dem Bereich Antenne-Kabel sollte, wenn von Seiten des Mieters auch nur die geringsten Zweifel oder Unsicherheiten auftauchen, von einem Fachmann des Mietervereins umfassend geprüft werden. Nicht nur die finanziellen Folgen einer unglücklichen Entscheidung können manchmal durchaus verheerend sein.

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