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Falsche Technik beim Urinieren oder der Rechtsspruch über das Pinkeln

Das Amtsgericht Wuppertal war im Jahreswechsel 1996/97 mit einem aufsehenerregenden tragischkomischen Fall betraut (AZ: 34 C 262/96).

Ein Bewohner eines Mietshauses beschwerte sich über ruhestörende Geräusche aus der Nachbarwohnung. Der Kern seines Vorwurfes (Unterlassungsklage) war, daß der Nachbar zu laut urinieren würde. Die Geräusche und die falsche Technik beim Urinieren würden durch das hellhörige Mehrfamilienhaus noch verstärkt. Das Amtsgericht Wuppertal entschied jedoch, daß eine Belästigung nicht vorliegt, da der Nachbar keine Geräuschkulisse (willkürlich) produzieren würde, sondern diese Geräusche normal seien. Es geht zu weit, wenn der Kläger in der Klagebegründung dem Beklagten eine andere Technik beim urinieren vorschreiben würde. Dies wäre ein Eingriff in die Intimsphäre (und wohl auch Grundrechte, Anmerkung der Redaktion) des Beklagten. Die Benutzung der Toilette führt zwangsläufig zu Geräuschen. Zwangsläufig ist es auch nach unserer Auffassung so, daß die Geräuschbelästigung steigt oder sinkt, mit dem vorhandenen Druck. Zu empfehlen ist nach dem Gericht: etwas mehr Gelassenheit (beim Pissen).

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