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Grundsteuer

Nach Aufforderung der Grundsteuer in der nächsten Zeit werden mit großer Wahrscheinlichkeit einige unserer Mitglieder eine rückwirkende Nachforderung bezüglich der Grundsteuerbelastung des Vermieters erhalten. Im Zuge der Haushaltssanierungen wird in vielen Kommunen der Hebesatz der Grundsteuer angehoben werden. Leider geschieht dies nicht immer im Vorhinein, sondern unter Umständen auch rückwirkend. Gerade in Regensburg muss auch berücksichtigt werden, dass im Zuge von Planungsgewinnen die Einheitswerte angepasst werden und die Grundsteuer über Jahre rückwirkend erhöht veranlagt wird. Beispielsweise werden die Grundstücke von der Rilkestraße gegebenenfalls eine Höhereinstufung erfahren, wenn der Deckel an der Autobahn komplett fertig gestellt ist.

Das Landgericht Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 13.11.2001, 2-11S 191/01 die Nachforderung einer erhöhten Grundsteuer auch für einen Zeitraum von 4 Jahren als rechtens erachtet, da die betreffende Wohnung preisgebunden war. Entscheidend für die Nachforderung sei, dass die Erhöhung der Grundsteuer in München liege, die der Vermieter nicht zu vertreten habe. Nach Beendigung des Mietverhältnisses können jedoch Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden. Bei freifinanzierten Wohnungen kann die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer nur im Rahmen von § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass nur die Grundsteuer ab Beginn der Erklärung des Vermieters des vorausgehenden Kalenderjahres verlangt werden kann (LG Frankfurt/M. WuM 200,423). Weiter zurückliegende Jahre können nach Meinung des Landgerichts Frankfurt/M. nicht geltend gemacht werden.

(aus: Mieterzeitung Nr. 19/2003)

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