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Die Sau rauslassen

Schweinehaltung in Mietwohnung

(bis zur Mietrechtsreform BGB §§ 535, 550, 242, inhaltlich aber noch aktuell)

Ein echtes Hausschwein ist ein zulässiges Haustier und muss vom Vermieter und den übrigen Hausbewohnern geduldet werden,  solange keine Belästigungen ausgehen. Die Zustimmung zur Haltung eines solchen Hausschweins darf von Vermieterseite nicht verweigert werden.

AG Köpenick, Urt. v. 13.07.2000 · 17 C 88/00

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Verpflichtung der bekl. Mieterin, das Halten eines Schweins in der streitgegenständlichen Wohnung zu unterlassen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Kl. hat keinen Anspruch gem. § 550 BGB gegen die Bekl., die Haltung des Schweins ·Quiki· bzw. ·Schnitzel· in der gemieteten Wohnung zu unterlassen. Die Bekl. gebraucht die Wohnung nicht dadurch vertragswidrig, dass sie das Schwein hält. Dem steht nicht entgegen, dass die Bekl. das Tier ohne die erforderliche Zustimmung nach Nr. 7 I Nr. e der Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag hält. Denn die Kl. darf sich nicht auf das Fehlen der Zustimmung berufen. Sie handelt insoweit rechtsmissbräuchlich nach §242 BGB, da sie verpflichtet ist,  die Zustimmung zur Haltung des Schweins zu erteilen (vgl. in: Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 2. Aufl. [1993], III Rdnr. 1041). Nach Nr. 7 II der Vertragsbedingungen darf sie die Zustimmung zur Tierhaltung nur verweigern, wenn von dem Tier Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von dem Schwein weder Belästigungen noch Beeinträchtigungen ausgehen....

Unerheblich ist, ob das Treppenhaus bis April 2000 nach Schwein gestunken hat. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass es auch in Zukunft stinken wird, da die Bekl. mittlerweile seit zwei Monaten in der Lage ist, das Schwein ohne weitere Belästigungen zu halten. Schließlich besteht auch nicht deshalb ein Unterlassungsanspruch, weil ein Schwein nach Auffassung der Kl. ·generell nicht in eine Wohnung gehört·. Denn nach dem Mietvertrag darf die Kl. die Zustimmung zur Tierhaltung nur dann verweigern, wenn Beeinträchtigungen und Belästigungen von einem Tier zu erwarten sind. Der Vertrag sieht darüber hinaus kein Recht vor, die Zustimmung deshalb zu verweigern, weil eine Tierhaltung in der Wohnung aus Sicht der Kl. nicht sinnvoll ist.

(aus: Mieterzeitung Nr. 18/2001)

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