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Die Grillfete

Eines der liebsten Tätigkeiten in deutschen Familien ist das Grillen und Feiern an allen möglichen und unmöglichen Orten. Grundsätzlich kann gegen das Grillen auf dem Balkon der angemieteten Wohnung nichts eingewendet werden, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarerweise belästigt werden.

Es gibt einige Entscheidungen, die wir in diesem Zusammenhang ausführlicher kommentieren wollen:

1. LG Essen vom 7.2.2002(10 S 438/01)

Nach Vorstellung des LG Essen kann die Hausordnung ein Grillverbot auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses wirksam bestimmen. Abhängig ist dieses Verbot nicht davon, ob mit Holzkohle oder Elektrogrill gearbeitet wird. Ein solches Verbot ist nach Meinung des LG Essen sachlich gerechtfertigt, da die Nebenerscheinungen (Emissionen in Form von Rauch und Geruch) andere Mieter und Bewohner im Allgemeinen belästigen werden. Aus diesem Grunde kann der Mieter an einem solchen Grillverbot nicht ständig vorbeihandeln. Bei mehrmaliger Abmahnung durch den Vermieter, laufender Verstöße gegen das Grillverbot, ist der Vermieter dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Schlauer war ein Vermieter, der bei derartigen wiederholten Verstößen des Mieters die ordentliche Kündigung aus wichigem Grund aussprach.

2. LG Berlin vom 17.11.2000(64 S 291/00)

Das Gericht begründete die Wirksamkeit der Kündigung damit, dass die schuldhaften Vertragsverletzungen geringeren Gewichts seien und für sich allein eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen würden. Die ordentliche und befristete Kündigung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten sei jedoch zulässig.

Unser Rat

Das Grillen auf dem Balkon sollte unabhängig von der entsprechenden Hausordnung möglichst vermieden werden. Wenn überhaupt, sollte wenigstens versucht werden, in einem Gartenbereich solche Grillfeste zu veranstalten, von dem die Beeinträchigung für andere Mietparteien nicht so stark möglich ist. Sinnvoll ist es sich auch, bei größeren Festen dieser Art die Nachbarn entsprechend zu informieren. Außerdem sollte auch darauf geachtet werden, dass mit zunehmender Zeitdauer die Geräuschentwicklung am Grillplatz zunimmt, ohne dass es die betreffenden Personen merken. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der übermäßige Genuss von "Kneitinger-Pils" ursächlich für ansteigende Lärmemissionen bei Grillfesten sein kann.

(aus: Mieterzeitung Nr. 19/2003)

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