Gesetzesentwurf
zur Mietrechtsreform
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten des Deutschen Bundestages,
wir wenden uns als Vertreter von ca. 4 800 Mietern im
Einzugsbereich Niederbayern/Oberpfalz an Sie, mit der dringenden Bitte, bei
der anstehenden Mietrechtsreform den geplanten Verschlechterungen der Rechtslage
der Mieter entgegen zu wirken.
In der seit Jahren laufenden Diskussion um eine Mietrechtsreform wurde von Politikern
volkstümlich von Vereinfachung und Transparenz des Mietrechts gesprochen, aus
unserer Sicht handelte es sich bei solchen Formulierungen um einen reinen Euphemismus,
denn praktiziert wurde immer nur eine Verschlechterung für die Mieter. Unter
der alten Regierung war das auch nicht anders zu erwarten. Um so mehr sind wir
nun entsetzt, dass sich dieser mieterfeindliche Trend auch unter der SPD-geführten
Regierung fortzusetzen droht.
Wir wollen keineswegs positive Aspekte der geplanten Reform leugnen, doch sind
diese eher marginaler Natur und ändern nicht das Geringste an der von uns kritisierten
Tendenz. Der Vereinfachung der Sprache und der Zusammenfassung im Bürgerlichen
Gesetzbuch stehen Schwammigkeiten und soziale Unausgewogenheiten gegenüber,
welche wohl kaum zu der erstrebten Abnahme der Rechtstreitigkeiten führen. Dies
gilt um so mehr, als bei der Formulierung des Reformentwurfs das flankierende
und grundsätzlich positiv zu bewertende System der Rechtsentscheide völlig unberücksichtigt
blieb.
Erlauben sie uns, im Folgenden einige unserer Bedenken
zu konkretisieren:
- Die Festlegung
der Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate zu Gunsten des Mieters verliert
Ihren Wert als soziale Errungenschaft, wenn gleichzeitig Sonderkündigungsrechte
abgeschafft werden und eine Nachmieterstellung nicht verankert wird. Eine
marginale Veränderung der Kappungsgrenze, Streichung von MHG § 5 (Umlage von
Kapitalzinsen) und Änderungen im Betriebskostenrecht reichen nicht aus, um
dieses Gesetz zu begrüßen.
- Völlig unbegreiflich
ist die Fassung von § 548 BGB. Insbesondere
in Abs. 3 zeigt sich, dass hier eine Aufforderung an den Vermieter ergeht,
ein Schadenersatzverfahren in Ruhe einzuleiten. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren
unterbricht die Verjährungsfrist von sechs Kalendermonaten. Dies wird zu einer
deutlichen Ausweitung der Schadenersatzansprüche führen, da in den meisten
Fällen ein Rechtsstreit mit Sachverständigen länger als ein Jahr dauerte.
Sie werden sehen, dass zu den Schadenersatzforderungen dann nun ohne Probleme,
monatelange Mietzinsforderungen hinzukommen, da ein solches Sachverständigengutachten
oft erst nach Monaten, wenn nicht Jahren erstellt wird.
- Ausgesprochen einseitig
mieterfeindlich sind auch folgende Änderungen: Der Abschluss von Staffel-
und Indexmietverträgen wird durch das Gesetz erleichtert. Die Umwandlung von
Miet- in Eigentumswohnungen wird gegenüber der bisherigen Regelung deutlich
begünstigt. Das Kündigungsrecht wird in diesem Fall eingeschränkt. Völlig
überraschend wird die Zerüttungskündigung
eingeführt. Eine fristlose
Kündigung soll hier möglich sein, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört
ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer dies zu vertreten hat und auf wessen
Seite ein Verschulden vorliegt. Hier werden Mieter aufeinander gehetzt. Diese
Regelung fördert das Mobbing. Wenn ein Mieterverein bemüht ist ein friedliches
Zusammenleben von Menschen unter dem Dach zu fördern, so ist diese gesetzliche
Regelung kontraproduktiv. Denken Sie bitte daran, dass gerade in unserer Gesellschaft
bestimmte gesellschaftliche Gruppen von dieser Regelung nur nachteilig betroffen
sein werden.
-
Im
Hinblick auf die notwendige aktive Gestaltung der Arbeitsmarkpolitik darf
eine Rot-Grüne Bundesregierung nicht verkennen, dass Mobilität und Flexibilität
gefördert werden müssen. Hierzu bedarf es einer Kündigungsfrist von drei
und nicht sechs Monaten! Nur so ist gewährleistet, dass Arbeitsplatzchancen
optimal genutzt werden.
In Abänderung der bestehenden Ermächtigungsnormen werden durch das Gesetz die
Länder ermächtigt, künftig für Gebiete mit besonders gefährdeter Wohnungsversorgung
die bundesweite Kündigungssperrfrist von drei Jahren auf maximal
zehn Jahren zu verlängern. Neu ist allerdings, dass die Ermächtigungsnorm
der Zustimmung des Bundesrates bedarf und außerdem dies zu unterschiedlichen
Kündigungssperrfristen in verschiedenen Bundesländern führt. Verfassungsrechtliche
Bedenken stehen hier wohl an. Spekulanten im Umwandlungsbereich werden jetzt
bereits hellhörig! Insbesondere in Ballungsgebieten wird sich dies negativ
auswirken. Dies kann wohl nicht gewollt sein!
Ein Gipfel an Mieterfeindlichkeit ist auch darin zu sehen, dass
selbst bei einer Zehn-Jahres-Sperrfrist der Vermieter ermächtigt wird, eine
Kündigung nach drei Jahren auszusprechen, wenn er dem Mieter entsprechen
Ersatzwohnraum nachweist.
Folgende Formulierung wird auftauchen:
„Ich kündige das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten, also zum
......... wegen Eigenbedarf. Den Eigenbedarf begründe ich nachstehend: ..........
Ich mache von meinem Recht Gebrauch, die Kündigungsfrist von zehn Jahren
auf drei Jahre zu verkürzen, da ich Ihnen nachstehend eine Ersatzwohnung
nachweise, die in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit Ihrer
jetzigen vergleichbar ist. Sie haben die Möglichkeit mit dem jetzigen Vermieter
entsprechend Verbindung und Verhandlungen aufzunehmen!“
Dass diese Änderung noch aus FDP-Hand stammt, ist vollkommen klar. Verhandlungen
wegen Abstandszahlungen für einen Auszug des Mieters werden damit zukünftig
wohl unterbleiben. Vielmehr werden auf Vermieterseite Kündigungsseilschaften
gebildet werden, die den Mieter nachhaltig unter Druck setzen.
- Nach dem Willen unserer Justizministerin soll es künftig
nur noch sog. qualifizierte Zeitmietverträge geben. Hier gibt es weder die
Möglichkeit eines Fortsetzungsverlangen, noch die Möglichkeit, die sogenannte
Härteklausel oder Sozialklausel von Seiten des Mieters zu beanspruchen. Das
Mietverhältnis endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Das Ende des Vertragszeitraums
steht eindeutig fest. Bei einem vorzeitigen Auszug wird der Mieter dann für
die Restmietdauer keinen Ersatzmieter finden, da dieser unter diesen vertraglichen
Bedingungen sicher nicht gefunden werden kann. Solche Verträge sind ein unabwägbares
Risiko für den Mieter. Was wohnungspolitisch damit bezweckt werden soll, ist
völlig schleierhaft. Die Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses
von Seiten des Vermieters wurde vage mit geplanten Instandsetzungsarbeiten
formuliert. Um welche Arbeiten es sich hier handelt, ist gesetzlich nicht
geregelt. Hier wird ein Scheunentor des Missbrauchs aufgerissen! Es
wäre besser gewesen, auf Zeitmietverträge dann generell zu verzichten. Noch
dazu, wo die neue Regelung einen Räumungsschutz nicht vorsieht. Wird
Mieter hier getäuscht, so kann er allenfalls mit erheblichem Risiko Schadenersatzansprüche
einklagen. Die Wohnung ist aber verloren! Den Hinauswurf aus der Wohnung
bei solchen Verträgen zu umgehen, erfordert wohl freundliches Wohlverhalten,
um das Wohlwollen des Vermieters zu verdienen.
- Traurig ist insbesondere, dass die geplanten 9 % nunmehr
wieder durch die bisherige Umlage von 11 % der Modernisierungskosten ersetzt
wurden. Mit Sorge sieht man aber, dass der Katalog der Modernisierungsmaßnahmen
wesentlich erweitert wird. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung
werden herabgesetzt. Dies ist ein klares Geschenk an die Vermieterseite!
Mit „Modernisierungen“ ist es nun wohl endgültig möglich, angestammte Altmieter
zu vertreiben. Für einen Großteil der Mieter sind solche Modernisierungsumlagen
ein persönliches, schweres Schicksal.
- Die Tendenz, Mietpreissteigerungen durch eine Aufwertung
des Mietspiegels transparent und überprüfbar zu machen, ist positiv. Die Frage
ist aber, ob dieser wohnungspolitisch die Spiegelung des Marktes darstellt
und nicht, ob die angewandte Erhebungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist.
Der Inhalt der Befragung, um die notwendigen Daten für einen Mietspiegel zu
erhalten, kann im Einzelfall sehr wohl wohnungspolitisch eine Fehlleistung
sein. Notwendig wäre es, dass die Befragung und die Auswertung offen gelegt
werden. Der Gesetzgeber müsste hier verankern, dass ein etwaiges Vetorecht
eines Verbandes entsprechend begründet sein muss.
Sie werden sicher verstehen, dass wir als Interessenvertretung von Mietern mit
dem Gesetzesentwurf so, wegen der darin enthaltenen Schlechterstellung unserer
Klientel nicht einverstanden sein können. Gerade von Ihnen als SPD-Abgeordnete
erwarten wir für dieses Bemühen Verständnis. Wir stehen für weitere Gespräche
selbstverständlich jederzeit zur Verfügung und sind bereit unsere Position im
Detail zu konkretisieren.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Willibald Bauer(Vorstand), Lothar Strehl( SPD-Stadtrat, Vorstandsmitglied)