Gesetzesentwurf zur Mietrechtsreform

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten des Deutschen Bundestages,

wir wenden uns als Vertreter von ca. 4 800 Mietern im Einzugsbereich Niederbayern/Oberpfalz an Sie, mit der dringenden Bitte, bei der anstehenden Mietrechtsreform den geplanten Verschlechterungen der Rechtslage der Mieter entgegen zu wirken.

In der seit Jahren laufenden Diskussion um eine Mietrechtsreform wurde von Politikern volkstümlich von Vereinfachung und Transparenz des Mietrechts gesprochen, aus unserer Sicht handelte es sich bei solchen Formulierungen um einen reinen Euphemismus, denn praktiziert wurde immer nur eine Verschlechterung für die Mieter. Unter der alten Regierung war das auch nicht anders zu erwarten. Um so mehr sind wir nun entsetzt, dass sich dieser mieterfeindliche Trend auch unter der SPD-geführten Regierung fortzusetzen droht.

Wir wollen keineswegs positive Aspekte der geplanten Reform leugnen, doch sind diese eher marginaler Natur und ändern nicht das Geringste an der von uns kritisierten Tendenz. Der Vereinfachung der Sprache und der Zusammenfassung im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen Schwammigkeiten und soziale Unausgewogenheiten gegenüber, welche wohl kaum zu der erstrebten Abnahme der Rechtstreitigkeiten führen. Dies gilt um so mehr, als bei der Formulierung des Reformentwurfs das flankierende und grundsätzlich positiv zu bewertende System der Rechtsentscheide völlig unberücksichtigt blieb.

Erlauben sie uns, im Folgenden einige unserer Bedenken zu konkretisieren:

  1. Die Festlegung der Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate zu Gunsten des Mieters verliert Ihren Wert als soziale Errungenschaft, wenn gleichzeitig Sonderkündigungsrechte abgeschafft werden und eine Nachmieterstellung nicht verankert wird. Eine marginale Veränderung der Kappungsgrenze, Streichung von MHG § 5 (Umlage von Kapitalzinsen) und Änderungen im Betriebskostenrecht reichen nicht aus, um dieses Gesetz zu begrüßen.
  2. Völlig unbegreiflich ist die Fassung von  § 548 BGB. Insbesondere in Abs. 3 zeigt sich, dass hier eine Aufforderung an den Vermieter ergeht, ein Schadenersatzverfahren in Ruhe einzuleiten. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren unterbricht die Verjährungsfrist von sechs Kalendermonaten. Dies wird zu einer deutlichen Ausweitung der Schadenersatzansprüche führen, da in den meisten Fällen ein Rechtsstreit mit Sachverständigen länger als ein Jahr dauerte. Sie werden sehen, dass zu den Schadenersatzforderungen dann nun ohne Probleme, monatelange Mietzinsforderungen hinzukommen, da ein solches Sachverständigengutachten oft erst nach Monaten, wenn nicht Jahren erstellt wird.
  3. Ausgesprochen einseitig mieterfeindlich sind auch folgende Änderungen: Der Abschluss von Staffel- und Indexmietverträgen wird durch das Gesetz erleichtert. Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wird gegenüber der bisherigen Regelung deutlich begünstigt. Das Kündigungsrecht wird in diesem Fall eingeschränkt. Völlig überraschend wird die Zerüttungskündigung eingeführt. Eine fristlose Kündigung soll hier möglich sein, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer dies zu vertreten hat und auf wessen Seite ein Verschulden vorliegt. Hier werden Mieter aufeinander gehetzt. Diese Regelung fördert das Mobbing. Wenn ein Mieterverein bemüht ist ein friedliches Zusammenleben von Menschen unter dem Dach zu fördern, so ist diese gesetzliche Regelung kontraproduktiv. Denken Sie bitte daran, dass gerade in unserer Gesellschaft bestimmte gesellschaftliche Gruppen von dieser Regelung nur nachteilig betroffen sein werden.
  4. Im Hinblick auf die notwendige aktive Gestaltung der Arbeitsmarkpolitik darf eine Rot-Grüne Bundesregierung nicht verkennen, dass Mobilität und Flexibilität gefördert werden müssen. Hierzu bedarf es einer Kündigungsfrist von drei und nicht sechs Monaten! Nur so ist gewährleistet, dass Arbeitsplatzchancen optimal genutzt werden.
    In Abänderung der bestehenden Ermächtigungsnormen werden durch das Gesetz die Länder ermächtigt, künftig für Gebiete mit besonders gefährdeter Wohnungsversorgung die bundesweite Kündigungssperrfrist von drei Jahren auf maximal zehn Jahren zu verlängern. Neu ist allerdings, dass die Ermächtigungsnorm der Zustimmung des Bundesrates bedarf und außerdem dies zu unterschiedlichen Kündigungssperrfristen in verschiedenen Bundesländern führt. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen hier wohl an. Spekulanten im Umwandlungsbereich werden jetzt bereits hellhörig! Insbesondere in Ballungsgebieten wird sich dies negativ auswirken. Dies kann wohl nicht gewollt sein!
    Ein Gipfel an Mieterfeindlichkeit ist auch darin zu sehen, dass selbst bei einer Zehn-Jahres-Sperrfrist der Vermieter ermächtigt wird, eine Kündigung nach drei Jahren auszusprechen, wenn er dem Mieter entsprechen Ersatzwohnraum nachweist.

    Folgende Formulierung wird auftauchen:
    „Ich kündige das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten, also zum ......... wegen Eigenbedarf. Den Eigenbedarf begründe ich nachstehend: .......... Ich mache von meinem Recht Gebrauch, die Kündigungsfrist von zehn Jahren auf drei Jahre zu verkürzen, da ich Ihnen nachstehend eine Ersatzwohnung nachweise, die in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit Ihrer jetzigen vergleichbar ist. Sie haben die Möglichkeit mit dem jetzigen Vermieter entsprechend Verbindung und Verhandlungen aufzunehmen!“
    Dass diese Änderung noch aus FDP-Hand stammt, ist vollkommen klar. Verhandlungen wegen Abstandszahlungen für einen Auszug des Mieters werden damit zukünftig wohl unterbleiben. Vielmehr werden auf Vermieterseite Kündigungsseilschaften gebildet werden, die den Mieter nachhaltig unter Druck setzen.

  5. Nach dem Willen unserer Justizministerin soll es künftig nur noch sog. qualifizierte Zeitmietverträge geben. Hier gibt es weder die Möglichkeit eines Fortsetzungsverlangen, noch die Möglichkeit, die sogenannte Härteklausel oder Sozialklausel von Seiten des Mieters zu beanspruchen. Das Mietverhältnis endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Das Ende des Vertragszeitraums steht eindeutig fest. Bei einem vorzeitigen Auszug wird der Mieter dann für die Restmietdauer keinen Ersatzmieter finden, da dieser unter diesen vertraglichen Bedingungen sicher nicht gefunden werden kann. Solche Verträge sind ein unabwägbares Risiko für den Mieter. Was wohnungspolitisch damit bezweckt werden soll, ist völlig schleierhaft. Die Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses von Seiten des Vermieters wurde vage mit geplanten Instandsetzungsarbeiten formuliert. Um welche Arbeiten es sich hier handelt, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier wird ein Scheunentor des Missbrauchs aufgerissen! Es wäre besser gewesen, auf Zeitmietverträge dann generell zu verzichten. Noch dazu, wo die neue Regelung einen Räumungsschutz nicht vorsieht. Wird Mieter hier getäuscht, so kann er allenfalls mit erheblichem Risiko Schadenersatzansprüche einklagen. Die Wohnung ist aber verloren! Den Hinauswurf aus der Wohnung bei solchen Verträgen zu umgehen, erfordert wohl freundliches Wohlverhalten, um das Wohlwollen des Vermieters zu verdienen.
  6. Traurig ist insbesondere, dass die geplanten 9 % nunmehr wieder durch die bisherige Umlage von 11 % der Modernisierungskosten ersetzt wurden. Mit Sorge sieht man aber, dass der Katalog der Modernisierungsmaßnahmen wesentlich erweitert wird. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung werden herabgesetzt. Dies ist ein klares Geschenk an die Vermieterseite! Mit „Modernisierungen“ ist es nun wohl endgültig möglich, angestammte Altmieter zu vertreiben. Für einen Großteil der Mieter sind solche Modernisierungsumlagen ein persönliches, schweres Schicksal.
  7. Die Tendenz, Mietpreissteigerungen durch eine Aufwertung des Mietspiegels transparent und überprüfbar zu machen, ist positiv. Die Frage ist aber, ob dieser wohnungspolitisch die Spiegelung des Marktes darstellt und nicht, ob die angewandte Erhebungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist. Der Inhalt der Befragung, um die notwendigen Daten für einen Mietspiegel zu erhalten, kann im Einzelfall sehr wohl wohnungspolitisch eine Fehlleistung sein. Notwendig wäre es, dass die Befragung und die Auswertung offen gelegt werden. Der Gesetzgeber müsste hier verankern, dass ein etwaiges Vetorecht eines Verbandes entsprechend begründet sein muss.

Sie werden sicher verstehen, dass wir als Interessenvertretung von Mietern mit dem Gesetzesentwurf so, wegen der darin enthaltenen Schlechterstellung unserer Klientel nicht einverstanden sein können. Gerade von Ihnen als SPD-Abgeordnete erwarten wir für dieses Bemühen Verständnis. Wir stehen für weitere Gespräche selbstverständlich jederzeit zur Verfügung und sind bereit unsere Position im Detail zu konkretisieren.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Willibald Bauer(Vorstand), Lothar Strehl( SPD-Stadtrat, Vorstandsmitglied)