Lärmbelästigung durch Nachbarn
Man meint es ja eigentlich
durchaus positiv, wenn man sagt, "das ist Musik in meinen Ohren". Andererseits
aber hat schon Wilhelm Busch mit Hinweis auf ihren Geräuschcharakter die Musik
als Störfaktor beschrieben. Und was für das Empfinden gegenüber der Musik gilt,
das trifft für jede Art von Geräusch zu. Es gibt immer mindestens zwei oft sehr
konträre Meinungen - die des Verursachers und die des "Opfers". Hier einen Ausgleich
zu finden kann sehr kompliziert werden.
In unserer modernen, lärmgeplagten Zeit hat das Ohr des Menschen ja viel Ungemach
zu dulden. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um eine Belästigung
handelt, spielt nicht nur die Lautstärke eine Rolle, sondern auch die Art des
Geräusches. Zudem ist die subjektive Empfindung dessen, was da auf das Ohr zukommt,
unterschiedlich. Zu allem Überfluss gibt auch Geräusche, die unvermeidlich sind
und daher, ob es einem passt oder nicht, hingenommen werden müssen.
Betrachten wir uns im Folgenden
zunächst, was man unter Lärmbelästigung versteht, soweit sie nicht hingenommen
werden muss (1.) und wenden uns anschließend der Frage nach den rechtlichen
Möglichkeiten zu, mit welchen man solche Belästigungen unterbinden kann (2.).
Eingegrenzt soll die Untersuchen auf solche Fälle werden, in denen das Geräusch
von den Nachbarn verursacht wird. Einwirkungen von außerhalb, etwa durch Verkehr
oder Bauarbeiten bleiben hier unberücksichtigt. (vgl.: dazu Infoblatt Mietminderung)
1. Geräuschbelästigung
Bei der Frage, was unter Geräuschbelästigung zu verstehen ist, muss man berücksichtigen, dass wir nicht nur mit dem physischen Ohr sondern auch mit unsere Psyche hören. Somit ist nicht nur das Ausmaß des Geräusches entscheidend, sondern auch dessen Art. Der Bass aus einer Stereoanlage, mag er noch so leise sein, kann mehr belasten als ein Geräusch, welches zwar eine höhere Phonzahl aufweist, aber in einem Frequenzbereich liegt, welches uns erträglicher erscheint. Erheblich für die Beurteilung sind auch Zeitpunkt und Dauer. Grundsätzlicher Maßstab ist das Empfinden eines "normal" reagierenden Menschen. Überempfindlichkeit gegenüber Geräuschen kann also nicht einen Anspruch auf Abstellung des Geräusches begründen.
1.1 Allgemeine Grundsätze
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